Sind Kontrollgeräte für Reisemobile Pflicht?

CIVD fordert Ausnahme von Fahrtenschreiberpflicht

Regelung für private Reisemobile über 7,5 Tonnen ist praxisfern und unverhältnismäßig.
Die EU-Kommission prüft derzeit, ob die Vorgaben zur Fahrtenschreiberpflicht bei Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen angepasst werden können. Ziel der Überlegungen ist es, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, für nichtgewerblich genutzte Fahrzeuge Ausnahmen zuzulassen. Eine entsprechende Konsultation der Stakeholder wurde bereits durchgeführt; Zeitpunkt und Inhalt eines möglichen Gesetzgebungsvorschlags sind noch offen.

Hintergrund zur aktuellen Rechtslage

Hintergrund dieser Entwicklung ist die aktuelle Rechtslage, die auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 zurückgeht. Demnach kann bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen über 7,5 Tonnen eine Pflicht zum Einbau eines Fahrtenschreibers bestehen, sofern die Fahrt als Güterbeförderung gewertet wird – unabhängig davon, ob sie gewerblich oder privat erfolgt. Relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Einsatz von Anhängern oder Ladevorrichtungen für Motorräder, Pferde oder Pkw. Dadurch entstehen komplexe Einzelfallentscheidungen, die im Alltag zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.

In der Vergangenheit war der Einsatz von Fahrtenschreibern bei Wohnmobilen nicht vorgesehen. Diese Fahrzeuge sind – analog zum Pkw – für die private Nutzung konzipiert und auch in höheren Gewichtsklassen traditionell von gewerblichen Anforderungen ausgenommen worden. Erst durch die geänderte Auslegung des Begriffs „Gütertransport“ ergeben sich nun neue Verpflichtungen für Fahrzeughalterinnen und -halter.

Warum die Regelung praxisfern und unverhältnismäßig ist

Die praktische Relevanz dieser Regelung ist gering, der bürokratische Aufwand hingegen erheblich. Wohnmobile über 7,5 Tonnen sind im Straßenverkehr kaum auffällig: Laut Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen kam es in Deutschland zwischen 2019 und 2023 jährlich zu lediglich wenigen Unfällen mit dieser Fahrzeugklasse, ohne tödliche Folgen. Ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn durch Fahrtenschreiber lässt sich unter diesen Voraussetzungen nicht ableiten.

Zudem entstehen systematische Widersprüche zur vorgesehenen Nutzung von Wohnmobilen. So fordert etwa Artikel 8 der geltenden EU-Verordnung zur Lenk- und Ruhezeitregelung, dass die wöchentliche Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs in einer geeigneten Unterkunft verbracht werden muss – eine Vorschrift, die aus dem gewerblichen Gütertransport stammt und sich auf ein Fahrzeug, das als Wohnraum dient, nicht sinnvoll übertragen lässt.

Die gegenwärtige Rechtslage führt zu einer rechtlich wie praktisch nicht tragfähigen Situation: Gleiche Urlaubsfahrten können – je nach Ausstattung oder Beladung – unterschiedlich bewertet werden. Für Nutzerinnen und -nutzer großer Wohnmobile bedeutet dies eine erhebliche Verunsicherung im Reisealltag.

Fazit

Aus Sicht des Caravaning Industrie Verbandes besteht daher dringender Handlungsbedarf, um eine rechtssichere und praxistaugliche Regelung zu schaffen. Angesichts der geringen Verkehrsbedeutung und des nicht vorhandenen Sicherheitsgewinns erscheint eine gesetzliche Ausnahme für nichtgewerblich genutzte Wohnmobile und Gespanne über 7,5 Tonnen sachgerecht. Bis dahin sollten nationale Übergangslösungen genutzt werden, um unklare Einzelfallbewertungen zu vermeiden und den Nutzenden eine verlässliche Orientierung zu ermöglichen.

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