Über den Verband

Der Caravaning Industrie Verband e.V. (CIVD) vertritt seit 1962 die Interessen des industriellen Zweigs der Caravaning-Branche.

Zu den 208 Mitgliedern des CIVD zählen nahezu alle deutschen und europäischen Hersteller von Freizeitfahrzeugen sowie namhafte Zulieferer und Dienstleister, öffentliche Institutionen, Messegesellschaften und befreundete Verbände aus allen Bereichen der Branche.
Die Vertretung aller Interessen und Belange der Caravaning-Industrie gegenüber den deutschen sowie europäischen Vertretern der Politik, ihren Gremien, Behörden und Institutionen nimmt eine zentrale Rolle im weitreichenden Aufgabenbereich des Verbandes ein. Im Fokus stehen hier neben Fragen der Technik und Normung im Fahrzeugbau auch Vorschriften und Regelungen zur Verbrauchersicherheit sowie umweltpolitische Sachverhalte. Als Sprachrohr der Branche artikuliert der CIVD auch gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit die Anliegen, Absichten und Entwicklungen der Caravaning-Industrie.

Die detaillierten statistischen Informationen, die der CIVD seit Jahrzehnten in stetig steigendem Umfang erarbeitet, gelten in der Branche als Standardlektüre. Die ausgewerteten und aufbereiteten Zahlen, Daten und Fakten zu den europäischen und weltweiten Caravaningmärkten sind aus der Arbeit der weltweiten Caravaning-Industrie und internationaler Analysten nicht wegzudenken.

Die CIVD-Tochtergesellschaft Caravaning Informations GmbH (CIG) verantwortet die PR- und Marketingaktivitäten des Verbandes. 2016 gewann der CIVD für seine Caravaning-Imagekampagne den renommierten DGVM INNOVATION AWARD und wurde mit dem Titel „Verband des Jahres“ ausgezeichnet. Mittlerweile in vierter Generation, wirkt die Kampagne auch in Zukunft mit unter anderem TV-Spots und Online-Werbemitteln auf die positive Wahrnehmung der Freizeitform Caravaning ein.

Eine Schlüsselrolle innerhalb der Verbandsaktivitäten hat der internationale CARAVAN SALON in Düsseldorf inne. Als ideeller Träger der weltweit größten Messe für Freizeitfahrzeuge schafft der CIVD wichtige Innovations- und Absatzimpulse für die europäische Caravaning-Industrie. Zudem ist die jährlich stattfindende Messe ein wichtiger Multiplikator für die positive Imagearbeit des Verbandes.

Der CIVD ist nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert.

Die Satzung des Caravaning Industrie Verbandes e.V.

Stand: 25. August 2017
Der Verband führt den Namen „Caravaning Industrie Verband e.V.“ (CIVD).
Der Sitz des Verbandes ist Frankfurt am Main.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main auf dem Registerblatt VR 9589 eingetragen.

  1. Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsamen fachlichen und wirtschaftspolitischen Belange der Caravan- und Motorcaravan-Hersteller und der diesen fachlich oder wirtschaftlich nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften zu vertreten.
  2. Der Verband kann Mitglied in anderen Verbänden werden.
  3. Der Verband ist berechtigt, Beteiligungen an Gesellschaften zu halten oder Gesellschaften zu gründen, wenn dies dem Zweck des Vereins dient.

  1. Die Mitglieder des Verbandes sind in folgende Gruppen eingeteilt:- Gruppe I: Deutsche Hersteller
    – Gruppe II: Europäische Hersteller
    – Gruppe III: Industrielle Zulieferer
    – Gruppe IV: Fördermitglieder
  2. Deutsche Hersteller sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen mit kaufmännisch eingerichtetem Produktionsbetrieb (Richtwert: Produktion von über 100 Einheiten p.a.) aus dem Bereich des Caravan- oder Motorcaravanbaus, sofern die Herstellung oder der Ausbau serienmäßiger Industriefahrzeuge zu ihrem Unternehmensgegenstand gehört.
  3. Europäische Hersteller sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und innerhalb der Europäischen Union ansässige Unternehmen, die im Übrigen die Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 2 erfüllen.
  4. Industrielle Zulieferer sind Unternehmen, die den Unternehmen der Gruppen I (vgl. § 3 Abs. 2) und II (vgl. § 3 Abs. 3) unter fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nahe stehen.
  5. Fördermitglieder können Unternehmen werden, die der Branche in sonstiger Weise nahe stehen.

  1. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  2. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags können Bewerber für die Gruppen I und II innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand, zu Händen des Präsidenten einlegen. Hierüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Im Übrigen entscheidet der Vorstand endgültig über die Aufnahme.
  3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

  1. Die Mitglieder sollen den Verbandszweck fördern und alles unterlassen, was die satzungsgemäße Tätigkeit der Verbandsorgane behindern könnte. Sie sind verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung und den satzungsmäßigen Beschlüssen der Verbandsorgane Folge zu leisten.
  2. In der Mitgliederversammlung sind nur die Mitglieder der Gruppe I stimmberechtigt.
  3. Mitglieder der Gruppen I bis III haben das Recht,
    a. sämtliche Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und etwaiger besonderer Bestimmungen zu nutzen,
    b. an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen,
    c. den Rat und Beistand des Verbandes im Rahmen des Verbandszwecks in Anspruch zu nehmen sowie
    d. Anträge zur Mitgliederversammlung einzureichen.
  4. Mitglieder der Gruppe IV haben Zugang zu allen Informationen und Veranstaltungen des Verbandes. Sie haben keine Stimmrechte.
  5. Die Mitglieder dürfen auf ihren Geschäftspapieren etwaige Verbandszeichen sowie einen Hinweis auf die Mitgliedschaft im Verband verwenden.
  6. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Mitgliedsgruppe. Einzelne Personen oder Unternehmen dürfen nicht bevorzugt werden.
  7. Die Mitgliedsrechte dürfen erst nach Entrichten des Aufnahmebeitrags ausgeübt werden.
  8. Alle Mitglieder sind verpflichtet,
    a. dem Verband jede Änderung der Firma, des Zwecks und des Sitzes des Unternehmens mitzuteilen sowie jede Änderung der Vertretungsverhältnisse und jeden Wechsel in der Geschäftsführung anzuzeigen,
    b. pünktlich und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen über alle für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Informationen,
    c. die zur Durchführung des Verbandszwecks erforderlichen Anfragen, Umfragen, statistischen Erhebungen und dergleichen wahrheitsgemäß zu beantworten und
    d. die Beiträge und etwaige Umlagen fristgemäß zu entrichten.
  9. Ein Verstoß gegen die in Abs. 8 genannten Pflichten kann nach Vorstandsbeschluss zum Ruhen der Rechte aus der Mitgliedschaft führen. Bei besonders schweren Verstößen kommt auch ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht, über welchen der Vorstand entscheidet. § 6 Abs. 3 bis Abs. 6 gelten entsprechend.

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a. durch Austritt oder durch Ausschluss,
    b. durch Aufgabe oder Auflösung des Unternehmens,
    c. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen und muss dem Vorstand spätestens am 30. September des laufenden Jahres zugehen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Verbandes verstoßen hat.
  4. Ein Ausschluss kommt auch bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, wie z.B. dem Entzug der Gewerbeerlaubnis, in Betracht.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand, zu Händen des Präsidenten einlegen, über welchen die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der endgültige Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bleibt bis zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres bestehen.

  1. Die Mitglieder zahlen einen Aufnahmebeitrag, jährliche Mitgliedsbeiträge mit variablen Bestandteilen, Umlagen und gegebenenenfalls Sonderumlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Näheres regelt die Beitragsordnung.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a. Wahl des Vorstandes,
    b. Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder,
    c. Entgegennahme des Jahresberichts sowie Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    d. Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    e. Festsetzung der Aufnahme-/Jahresbeiträge und der (Sonder-) Umlagen und Feststellung der Beitragsordnung,
    f. Entscheidungen über die Einsprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie über den Ausschluss von Mitgliedern,
    g. Satzungsänderungen,
    h. Auflösung des Verbandes,
    i. Wahl des Rechnungsprüfers und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts.
  2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, dem Vorstand grundsätzliche Richtlinien für die Führung des Verbandes vorzugeben.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 30. September statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für außerordentliche Mitglieder-versammlungen kann der Vorstand diese Frist bis auf eine Woche verkürzen.
  2. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
  3. Die Mitglieder der Gruppen I bis III können bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist und während der Mitgliederversammlung gestellte Tagesordnungs-ergänzungsanträge von Mitgliedern dieser Gruppen können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit zugelassen werden. Unzulässig sind Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, deren Gegenstand die Änderung der Satzung ist.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Jedes Mitglied der Gruppe I hat eine Stimme. Das Stimmrecht darf nur durch den Unternehmer selbst bzw. durch die aufgrund ihrer Organstellung oder durch Einzelvollmacht zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen ausgeübt werden.
  3. Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, können ein anderes Mitglied schriftlich mit ihrer Vertretung beauftragen und durch dieses ihr Stimmrecht ausüben lassen. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu Beginn der Sitzung auszuhändigen und als Anlage der Sitzungsniederschrift beizufügen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Gruppe I, bei Änderung des Verbandszwecks und Auflösung des Verbandes mindestens zwei Drittel aller Mitglieder, anwesend sind.
  5. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst.
  7. Für den Ausschluss von Mitgliedern und für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für Änderungen des Verbandszwecks und für die Auflösung des Verbandes eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Alle Wahlen erfolgen in geheimen Wahlgängen. Abstimmungen, die nicht Wahlen betreffen, können auch per Akklamation vorgenommen werden, sofern nicht auf Antrag eines Mitglieds das geheime Abstimmungsverfahren beschlossen wird. Im Übrigen entscheidet der Versammlungsleiter über die Art der Abstimmung.
  9. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Protokollführer und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
    a. Ort und Zeit der Versammlung,
    b. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    c. Zahl der erschienenen Mitglieder,
    d. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
    e. die Tagesordnung,
    f. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, die Art der Abstimmung,
    g. Satzungs- und Zweckänderungsanträge und
    h. Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Vertretern der Gruppe I und einem Vertreter der Gruppe III. Der Präsident und der Vizepräsident müssen Mitglieder der Gruppe I sein.
  2. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Inhaber oder verantwortliche Vertreter eines Mitglieds sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus der verantwortlichen Leitung des von ihm vertretenen Unternehmens aus oder verliert das betreffende Unternehmen die Zugehörigkeit zum Verband, so erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand des Verbandes. Aus verbundenen Unternehmen können nicht mehr als zwei Vorstandsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann in der darauf folgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit gewählt werden.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimen Wahlgängen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Zuerst wird der Präsident und sodann die übrigen Mitglieder gewählt.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
  7. Die Wiederwahl des Präsidenten und des Vertreters der Gruppe III ist grundsätzlich nur einmal zulässig. Jedoch können sowohl der Präsident als auch der Vertreter der Gruppe III für weitere Amtszeiten erneut gewählt werden, wenn sie mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten.
  8. Der Vizepräsident wird in der ersten, auf die Wahl des Vorstandes folgenden Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit von den bereits gewählten Vorstandsmitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  9. Der Vertreter der Gruppe III im Vorstand wird in einer Sondersitzung von den Mitgliedern der Gruppe III für die Dauer von drei Jahren gewählt. Für die Durchführung dieser Sitzung sowie der Wahl gelten die vorstehenden Vorschriften der Satzung entsprechend.

  1. Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung.
  2. Er stellt die Grundsätze und Richtlinien für die Verbandsarbeit auf. Er beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, soweit diese nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
  3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    c. Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
    d. Aufnahme neuer Mitglieder und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
    e. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte und für die Verwaltung des Verbandes. Der Vorstand bestellt und entlässt den Geschäftsführer des Verbandes und erteilt in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung die erforderlichen Dienstanweisungen für den internen Geschäftsbetrieb.
  5. Der Vorstand darf zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse bestellen und ihnen Aufgaben delegieren. Er regelt ihre Zusammensetzung.
  6. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies bei der Geschäftsführung des Verbandes beantragen. In diesem Fall kann auf die in Abs. 8 festgelegte Form und Frist verzichtet werden.
  7. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.
  8. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten oder durch den Vizepräsidenten unter Beifügung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung.
  9. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten und bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
  10. Über jede Vorstandssitzung ist eine vom Sitzungsleiter unterzeichnete Niederschrift zu fertigen und den Vorstandsmitgliedern innerhalb von vier Wochen zu übersenden.
  11. Die Niederschrift muss enthalten:
    a. Ort und Zeit der Sitzung,
    b. Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
    c. die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  12. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  1. Der Vorstand kann zur Umsetzung von Beschlüssen, insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen, Ausschüsse bilden und Aufgaben, Mitglieder und Besetzung der Ausschüsse bestimmen.
  2. Die Ausschüsse können jederzeit gebildet und aufgelöst werden. Ihnen dürfen auch Nichtmitglieder angehören.
  3. Der Vorstand kann die Besetzung der Ausschüsse auch einem von ihm bestimmten Ausschussvorsitzenden überlassen und sich die nachträgliche Bestätigung der Mitglieder vorbehalten.
  4. Die Ausschüsse unterstehen der Leitung eines Vorstandsmitglieds, welches dem Vorstand regelmäßig von der Tätigkeit der Ausschüsse berichtet. Der Bericht hat in den Vorstandssitzungen zu erfolgen.
  5. Die Ausschüsse organisieren und leiten sich selbständig und dokumentieren ihre Arbeit.

  1. Der Präsident und der Vizepräsident bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten vertreten. Jeder von ihnen ist einzel-vertretungsberechtigt, wobei der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig werden darf.
  2. Der Präsident und der Vizepräsident sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte und der Verwaltungsaufgaben des Verbandes unterhält dieser eine Geschäftsstelle.
  2. Die Geschäftsstelle wird durch den Geschäftsführer geleitet. Dieser führt die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung sowie gemäß der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und den Einzelweisungen des Vorstandes.
  3. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Rechnungsprüfer für die Dauer von bis zu drei Jahren wählen. Er prüft die Jahresrechnung des Vorstandes und nimmt zu seiner Entlastung Stellung.
  2. Der Vorstand kann einen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragen.

  1. Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann vom Vorstand oder von der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
  2. Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Verbandes gemäß § 10 Abs. 4 und Abs. 7 beschlossen, kann sie in einer nachfolgenden Abstimmung über die Verwendung des nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbandes verbleibenden Verbands-vermögens beschließen.
  3. Der Präsident und der Vizepräsident sind einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vorstand Internes Führungsorgan und Vertretung des Verbands nach außen – der Vorstand des CIVD bündelt eine Vielzahl an Kompetenzen und bestimmt die Ausrichtung des Verbands. Mehr erfahren
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