Die 3. Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung (StVO), die am 22. Oktober 2005 in Kraft trat, erweitert den Teilnehmerkreis zur Tempo-100-Regelung für Kombinationen erheblich. Nach Erhebungen des CIVD bewirkt die Anhebung des Massenfaktors von 0,8 auf 1,0 eine Erhöhung des potentiellen Teilnehmerkreises von 20 auf 80 Prozent der aktuell im Markt befindlichen Pkw-Caravan-Kombinationen. Die Zahl der Tempo-100-Kombinationen wird ab dem Jahr 2006 weiter stark zunehmen.
Die Verantwortung, ob die Voraussetzungen der 9. Ausnahmeverordnung gegeben sind, liegt bei Neufahrzeugen zunächst beim Caravan-Hersteller und danach beim Fahrzeugführer. Der Endkunde erhält direkt bei der Zulassungsstelle eine gesiegelte Tempo-100-Plakette und muss vorher nicht mehr einen Sachverständigen aufsuchen. Die neue Tempo-100-Regelung lässt jetzt auch die freie Austauschbarkeit von Zugfahrzeug und Anhänger zu. Die Verantwortung, ob die Kombination die Voraussetzungen erfüllt, obliegt dem Endkunden.
Für den Tempo-100-Betrieb gelten folgende Neuerungen:
Als gleichwertig wird anerkannt, wenn der Caravan mit anderen technischen Einrichtungen zur Stabilisierung versehen ist, die laut Gutachten (ABE oder Betriebserlaubnis) einen sicheren Betrieb der Kombination bis 120 km/h garantieren oder wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen elektronischen, fahrdynamischen Stabilitäts-System für Anhängerbetrieb ausgestattet ist.
Bereits auf dem Markt befindliche Caravans und Anhänger können entsprechend nachgerüstet werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen muss jedoch in diesem Fall zuerst von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt werden, bevor die Straßenverkehrsbehörde aufgesucht werden kann.
Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet.