Um Handelshemmnisse für Fahrzeuge im Binnenmarkt abzuschaffen, wurden die nationalen Betriebserlaubnisverfahren schrittweise durch eine EU-weit gültige Typgenehmigung ersetzt. Die Zulassung von Caravans und Reisemobilen basiert derzeit auf der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG zur EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Mit dieser Richtlinie werden die nationalen allgemeinen Betriebserlaubnisse in den EU-Mitgliedsstaaten ersetzt. In den 90er Jahren war eine EG-Typgenehmigung zunächst nur für Pkw möglich. Seit dem 1. Oktober 1998 konnten auch Reisemobile auf freiwilliger Basis als M1-Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung auf Grundlage EU-einheitlicher Regelungen zugelassen werden. Die Richtlinie 2007/46/EG weitete die EU-Typgenehmigung auf alle Fahrzeugklassen aus. Die EU-einheitlichen Vorschriften werden für Reisemobile ab dem 29. Oktober 2012 und für Caravans ab dem 29. Oktober 2014 verbindlich.
Die stark exportorientierten deutschen Hersteller – im Jahr 2011 betrug die Exportquote von Caravans 56,3 Prozent, Reisemobile lagen bei 45,9 Prozent – können so unter erleichterten administrativen Bedingungen auf einem hohen, europäisch einheitlichen Sicherheitsniveau zulassen. Allerdings wurden zuletzt vermehrt Maßnahmen aus Mitgliedsstaaten bekannt, die nach Auffassung des Caravaning Industrie Verbands nicht dem Grundgedanken der EG-Typgenehmigung entsprechen. Diese werden geprüft und gegebenenfalls werden Maßnahmen ergriffen.
Unter dem Dach der 2009 veröffentlichten Verordnung Nr. 661/2009 über die Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Anhängern wird das bisherige Typgenehmigungssystem von EG-Richtlinien durch ECE-Regelungen ersetzt, bestehende EG-Richtlinien werden durch ECE-Regelungen ausgetauscht. Im Gegensatz zu den europaweit anwendbaren EG-Richtlinien sind ECE-Regelungen weltweit anwendbar und Teil eines UN-Übereinkommens aus dem Jahr 1958. Mittlerweile existieren weit über 100 ECE-Regelungen.
Für die Hersteller von Freizeitfahrzeugen hat dies weitreichende Konsequenzen. Reisemobile sind ebenso wie Caravans als sogenannte „Fahrzeuge besonderer Zweckbestimmung“ durch den Anhang XI der Rahmenrichtlinie von zahlreichen Einzelvorschriften ausgenommen. So gehören Reisemobile ebenso wie Personenkraftwagen der Fahrzeugkategorie M1 an, sind aber durch ihre besondere Zweckbestimmung von zahlreichen Einzelvorschriften ausgenommen, weil Motorcaravans in der Regel auf Nutzfahrzeugchassis aufgebaut sind und die strengen M1-Vorschriften beispielsweise hinsichtlich Emissionen oder Geräuschentwicklung nicht erfüllen können. Damit diese notwendigen Ausnahmen auch unter ECE-Regelungen weiter anwendbar sind, hat der Dachverband der europäischen Freizeitfahrzeughersteller ECF Ende 2011 auf Bitte der Kommission einen Vorschlag für einen überarbeiteten Anhang XI vorgelegt, der im Jahr 2012 unter Leitung der Kommission in einem Ad-hoc-Arbeitskreis behandelt wird.