20.04.2010

Umweltzonen

Die EG- Luftqualitätsrahmenrichtlinie 1996/62/EG sowie deren Tochterrichtlinien 1999/30/EG und 2000/69/EG legen für verschiedene Luftschadstoffe anspruchsvolle und verbindliche Luftgütewerte fest, die eine für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt unbedenkliche lufthygienische Situation gewährleisten sollen. Diese Vorgaben sind als Siebte Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und als Novelle der 22. Verordnung zum BImSchG (beide in Kraft getreten am 18.09.2002) in deutsches Recht umgesetzt worden.

Für ein Gebiet, in dem die Summe von Grenzwert (Jahres- oder Kurzzeitgrenzwert) und Toleranzmarge für einen oder mehrere betroffene Schadstoffe überschritten wird, muss die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan bzw. Aktionsplan aufstellen, der alle erforderlichen Maßnahmen beinhaltet, um eine Einhaltung der Grenzwerte in einem bestimmten Gebiet ab dem jeweiligen Stichtag auf Dauer sicherzustellen.

Emissionsorientierte Fahrverbote in so genannte "Umweltzonen" stehen auf jedem aktuell existierenden Aktionsplan. Durch die ab März 2007 in Kraft getretene "Kennzeichnungsverordnung" wird eine emissionsbezogene Klassifizierung von Kraftfahrzeugen in vier Schadstoffgruppen (SG 1-4) eingeführt. Mit einer Plakette gekennzeichnet werden alle Fahrzeuge besser als SG 1 - bei Diesel-Fahrzeugen ab Euro 2 ("Pkw") oder Euro II ("Lkw").

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Über 50 Prozent des Reisemobilbestandes verfügt über eine Euro-Einstufung schlechter als Euro II. Diese gut 220.000 Fahrzeuge sind unmittelbar und direkt durch die Einrichtung von Umweltzonen betroffen. Die Definition der individuellen Umweltzone obliegt jeder Stadt bzw. Kommune. Unglücklicherweise wird bei deren Bestimmung in manchen Fällen der ursprüngliche Gedanke, in erster Linie innerstädtische Fahrverbote für Fahrzeuge ohne Plakette auszusprechen, zum Teil erheblich auf das anliegende Umland erweitert. So ist z. B. vorgesehen, das gesamte Ruhrgebiet in eine Umweltzone zu verwandeln. Sollten bereits für die Jahre 2007 und 2008 angedachte Regelungen ohne Sonderregelungen für Reisemobile durchgesetzt werden, dann käme dies einer Zwangsstilllegung gleich. Nicht einmal Urlaubsfahrten aus den Umweltzonen heraus wären dann noch möglich.

Das hohe Durchschnittsalter von Reisemobilen ist bedingt durch die Nutzung robuster Nutzfahrzeugchassis verbunden mit geringen Jahreslaufleistungen (ca. 10.000 km) und einer weit überdurchschnittlichen Pflege durch die Halter. Das Durchschnittsalter des Reisemobilbestandes beträgt zurzeit ca. 12 Jahre. Immerhin 125.000 Reisemobile wurden vor 1989 erstmals zugelassen und stellen damit knapp 30 Prozent des Gesamtbestandes.

Darüber hinaus werden erhebliche Verluste bei der regionalen Camping- und Reisemobilwirtschaft entstehen, wenn Fahrverbote deren Zugang unmöglich machen.

Im Gegensatz zu dem sehr kleinen Anteil der betroffenen Personenkraftwagen ist im Falle der Reisemobile knapp die Hälfte des Bestandes betroffen. Die Nutzbarkeit gerade auch von älteren Reisemobilen darf nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Der CIVD fordert daher die Einschränkungen für Reisemobile auf ein Mindestmaß einzudämmen. So müssen die konkreten Luftreinhalte- oder Aktionspläne der Kommunen uneingeschränkte Mobilität von und zum Reiseziel für betroffene Reisemobile, deren Besitzer ihren Wohnsitz in den Umweltzonen haben, gewährleisten.

Da in der Kennzeichnungsverordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind, müssen Ausnahmen in die regionalen Umsetzungen nach umfassender Konsultation aller beteiligten Kreise vorgesehen werden.